Fällt die Sondersteuer für Stromerzeuger?

2. November 2026

VwGH ficht Energiekrisenbeitrag an

Für die Regierung und die laufende Budgetsanierung sind es keine guten Nachrichten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ficht die Sondersteuer für Stromerzeuger beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) an. Der Republik könnte damit eine wichtige Einnahmequelle wegbrechen. In den vergangenen Jahren hat die Steuer mehrere Hundert Millionen Euro in die Staatskassen gespült, bis 2029 wird damit budgetiert.


Zur Erklärung, worum es geht: Als die Strompreise im Jahr 2022 nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine stark stiegen, führte die damalige schwarz-grüne Koalition erstmals einen Energiekrisenbeitrag-Strom ein. Stromerzeuger, die von den stark gestiegenen Preisen profitierten, sollten eine Sonderabgabe leisten. In den darauffolgenden Jahren wurde die Steuer mehrmals verlängert, zuletzt bis ins Jahr 2029.


Antrag auf Aufhebung


Doch mehrere betroffene Unternehmen, darunter vor allem Erzeuger von Wasser-, Sonnen- und Windenergie, beschwerten sich beim Finanzgericht. Das Argument: Da sich der Strommarkt in den vergangenen Jahren beruhigt habe, gebe es keine sachliche Rechtfertigung mehr dafür, den Sektor zusätzlich zu belasten. Der Fall landete beim VwGH – und dieser ruft nun die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter an.
Laut einer aktuellen Mitteilung hat der VwGH den Antrag gestellt, „wesentliche Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG) als verfassungswidrig aufzuheben“.


VfGH prüft


Die Bedenken sind nicht ganz neu: Schon im Juli 2026 äußerte der VfGH selbst Zweifel an dem Gesetz und leitete ein Prüfverfahren ein. Der Grund: Die „Sondersituation“, die die Steuer bis Ende 2023 erlaubt habe, bestehe für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2024 möglicherweise nicht mehr. Somit könnte die sachliche Rechtfertigung weggefallen sein und die Regelung verfassungswidrig sein.

Der Standard