Energie. Österreich bastelt an Vorrangzonen für den Ausbau von Strominfrastruktur. Die Netzbetreiber sollen Planungen übermitteln, damit die Trassen freigehalten werden.
Wien. Um die im Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) vorgesehene Neugestaltung der Energieinfrastruktur in Österreich umzusetzen, stehen drei weitere Schritte auf dem Programm. Das seien die Aufforderung an alle Netzbetreiber, ihre Netz- und Trassenplanungen zu übermitteln, eine Speicherstudie für Österreich sowie eine Potenzialanalyse zu den bestehenden Wasserkraft- und Pumpspeicherkraftwerken, sagte Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP) am Mittwoch in Wien.
Mit dem EABG sei die Grundlage für eine Verfahrensbeschleunigung und -optimierung in Österreich geschaffen worden, so Hattmannsdorfer in einem Hintergrundgespräch. Zudem werde das Ende des vergangenen Jahres beschlossene Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) nun schrittweise mit Verordnungen in Kraft gesetzt.
Mit dem EABG wurde die rechtliche Grundlage für die Verordnung der Trassenfreihaltungskorridore geschaffen. Um eine Trassenlandkarte für Österreich erstellen zu können, müssen alle Netzbetreiber ihre Netz- und Trassenplanungen bekannt geben. Damit kann die neu geschaffene EABG-Behörde, die mit 1. Jänner 2027 ihre Aufgabe aufnehmen soll, die strategischen Umweltprüfungen einleiten und damit diese Trassenfreihaltungskorridore dann auch rechtskonform verordnen können.
„Trick des Gesetzgebers“
Aus Sicht des Anwalts Florian Stangl, Experte im Umwelt- und Energierecht, ist das EABG ein „energierechtlicher Meilenstein“. Es habe das Potenzial, die Genehmigungsverfahren für Erzeugungsanlagen, Speicher und Netze erheblich zu beschleunigen. Mit dem EABG liegen Energieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse. Dies sei für die Abwägungsentscheidungen der Behörde relevant, etwa im Rahmen naturschutzrechtlicher Verfahren.
Die Beschleunigung sehe man bei den Trassenfreihaltungskorridoren, wo in Zukunft Leitungsvorhaben realisiert werden sollen, so Stangl. Dabei werde ein „gesetzgeberischer Trick“ angewendet. Bei der Prüfung im Zuge des Verordnungsverfahrens durch das Ministerium werde bereits geprüft, welche Auswirkung die Leitung in dem betroffenen Gebiet hätte.
Man hebe die Umweltprüfungen von der Projektebene auf die Planungsebene. So werde der einzelne Leitungsbetreiber entlastet. (APA)
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