
Eine Preiserhöhung trotz Preisgarantie für Strom und Gas ist unzulässig. Das entschied am Montag das Oberlandesgericht Hamm. Demnach waren alle Preiserhöhungen des Unternehmens Extraenergie zum 1. September, 1. November und 1. Dezember 2022 unwirksam. Für die betroffenen Kundinnen und Kunden gelte der ursprünglich gezahlte Preis.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte geklagt; Betroffene konnten sich bis Mitte Juli 2026 der Sammelklage des Verbands anschließen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, können betroffene Kunden, die sich in das Register beim Bundesamt für Justiz angemeldet haben, Rückzahlungen fordern.
Strompreisanstieg von 840 Prozent
Die Extraenergie GmbH mit Anbietern wie Extraenergie, Extragrün, Hitenergie und Prioenergie hatte 2022 massiv die Preise für Gas und Strom erhöht. Teils stiegen die Preise nach Angaben von Verbraucherschützern um mehr als zweihundert Prozent – trotz Preisgarantien. Das Unternehmen hatte dies mit einem „noch nie da gewesenen Strompreisanstieg von 840 Prozent“ begründet.
Das OLG erklärte nun, die Extraenergie GmbH durfte ihre Strom- und Gaspreise im Herbst 2022 nicht durch einseitige Anschreiben an ihre Kundinnen und Kunden erhöhen. Wer höhere Preise gezahlt habe, habe dies „im Umfang der Preiserhöhungen ohne Rechtsgrund“ getan. Für die Kundinnen und Kunden gelte der ursprünglich vereinbarte Preis.
Erhoffter Profit und Beschaffungsrisiken
Dem Argument des Unternehmens, das sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage laut Bürgerlichem Gesetzbuch berief, folgte das Gericht nicht. Durch die Formulierung einer Preisgarantie auf einen Festpreis habe das Unternehmen das Risiko auch massiver Preissteigerungen in Kauf genommen.
Das Geschäftsmodell sei insoweit gerade darauf ausgerichtet worden, gezielt Kunden anzuwerben oder vom Wechsel zu anderen Energieversorgern abzuhalten, erklärte das Gericht. Dann könne das Unternehmen diese Preissteigerungen nicht entgegen der vereinbarten Festpreisabrede an eben jene Kunden weitergeben. „Denn mit dem Profit, den die Beklagte mit dem Angebot von Festpreisabreden möglicherweise erzielen wollte, verband sich die Verpflichtung zur Übernahme der daraus resultierenden Beschaffungsrisiken.
APA/AFP




